Steuererklärung
Für unselbstständig Erwerbende bis jeweils Ende März, für selbstständig Erwerbende bis Ende Juni. Falls die fristgerechte Einreichung nicht möglich ist, kann Fristerstreckung verlangt werden. Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht im gewünschten Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit die Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches. Bitte Steuererklärung unterzeichnen (beide Ehegatten) und mit allen nötigen Belegen einreichen.
Zuständig: Abt. Steuern