Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürgerinnen und -bürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
Zuständig: Gemeindekanzlei
Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürgerinnen und -bürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
Zuständig: Gemeindekanzlei